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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Urteil verkündet am 24.04.2003
Aktenzeichen: 5 U 168/02
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 1 | |
UWG § 3 |
2. Eine unrichtige Spitzenstellungsberühmung im Zusammenhang mit Stellenanzeigen im Internet ist eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung im Sinne des § 3 UWG.
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. April 2003
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 5. Zivilsenat, durch die Richter
Gärtner, Rieger, Dr. Koch
nach der am 03. April 2003 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 7 für Handelssachen - vom 30.7.2002 abgeändert:
I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu behaupten, man gehöre in Deutschland zu den führenden Anbietern für home electronics.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die seitens der Klägerin verauslagten Gerichtskosten Zinsen gemäß § 288 Abs.1 S.1 BGB seit dem Zeitpunkt ihrer Einzahlung bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von € 10.000.- abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin betreibt einen Markt für Unterhaltungselektronik in Hamburg, die Beklagte vertreibt Unterhaltungselektronik über das Internet. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer unrichtigen Spitzenstellungsberühmung auf Unterlassung in Anspruch.
Auf ihrer Internetseite veröffentlichte die Beklagte am 19.4.2002 unter der Rubrik "Jobs" verschiedene Stellenangebote. Eingangs der Seite stellte sie sich wie folgt vor:
"electronica24 ist ein erfolgreiches Unternehmen im Sektor consumer electronics. unser stetiges Wachstum, das durch anhaltende technologische Innovationen geprägt wird, hat uns in Deutschland zu einem der führenden Anbieter für home electronics verholfen". Nach eigenen Angaben in einer Pressemitteilung von Oktober 2001 plante die Beklagte einen Jahresumsatz von DM 30 Mio.; im ersten Halbjahr ihres Geschäftsjahres vom 1.4.2001 - 31.3.2002 habe sie einen Umsatz von DM 10 Mio. erzielt.
Die Klägerin beanstandet es als wettbewerbswidrig, dass sich die Beklagte als führender Anbieter für home electronics bezeichne. Die Beklagte erwirtschafte mit den von ihr genannten Umsätzen weniger Umsatz als der kleinste Markt der aus über 200 Märkten bestehenden Unternehmensgruppe, der die Klägerin angehöre. Die Beklagte hat die letztere Behauptung in erster Instanz bestritten und der Klage im übrigen entgegengehalten, dass sie sich nur berühme, ein führender Anbieter für home electronics auf dem Online Shop-Bereich zu sein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Aus der Tatsache, dass sich die Beklagte in der Kopfzeile der Internetseite selbst als "webshop für Unterhaltungselektronik" bezeichne, ergebe sich schon , dass sie sich nur mit Internethändlern verglichen habe. Die Aussage habe auch keine wettbewerbliche Relevanz, weil sie nicht im Zusammenhang mit Produktangeboten, sondern mit Stellenanzeigen getroffen worden sei.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und auf eine Terminsverfügung des Senats ergänzend vorgetragen, dass von den knapp 150 in Deutschland tätigen Media-Märkten nur 8 Märkte einen Jahresumsatz von weniger als € 15 Mio. erzielten; die Umsätze der übrigen 142 Märkte lägen in der Regel deutlich darüber. Außerdem legt die Klägerin eine weitere Pressemitteilung der Beklagten von Oktober 2002 vor, wonach die Beklagte in der Zeit von Juli bis September 2002 einen Umsatz von € 8,5 Mio. erzielt habe; dies bestreitet die Klägerin.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt ergänzend zu den Umsatzzahlen für Internethändler vor. Daraus ergebe sich, dass sie zu Recht eine führenden Stellung im online-Handel für sich in Anspruch nehme.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann gemäß § 3 UWG die Beklagte auf Unterlassung der angegriffenen Behauptung in Anspruch nehmen, sie sei in Deutschland ein führender Anbieter für home electronics.
1. Mit ihrer Selbstdarstellung auf der Seite "Jobangebote" hat die Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, auch wenn die angegriffene Aussage nicht im Zusammenhang mit der Produktwerbung steht. Denn auch Handlungen, die auf die Vorbereitung künftigen Wettbewerbs gerichtet sind, sind als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren (Köhler-Piper, UWG, 3.Aufl, Einf., Rn.211). Da mit dem einzustellenden Personal die Voraussetzungen für den künftigen Produktabsatz geschaffen werden sollen, liegt objektiv ein Handeln zu Wettbewerbszwecken vor. Subjektiv genügt es, wenn mit der Handlung auch Wettbewerbszwecke verfolgt werden, die nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktreten (Köhler-Piper a.a.O. Rn.214). Dies ist hier gleichfalls zu bejahen, da veröffentlichte Job-Angebote im Internet, in denen das Unternehmen sich präsentiert, auch der Selbstdarstellung dieses Unternehmens und damit dem Wettbewerb dienen (ebenso für Stellenanzeigen : OLG Nürnberg WRP 93,267 ; OLG Koblenz WRP 98,540 ; OLG Dresden NJW-RR 2001, 919).
2. Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da sie sich beide mit Elektronikprodukten an Endverbraucher jedenfalls auch im Raum Hamburg wenden. Zugleich besteht damit ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auf dem Arbeitsmarkt für Personal, welches für den Absatz dieser Produkte benötigt wird. Die Klägerin ist entgegen der Meinung der Beklagten auch unmittelbar verletzt , denn jedenfalls mit ihrem Job-Angebot für "Callcenteragents" wendet sich die Beklagte an den allgemeinen Arbeitsmarkt und sucht "motivierte, technikbegeisterte und flexible" Mitarbeiter ohne besondere Vorkenntnisse. Technikbegeisterte Mitarbeiter sind jedoch in gleicher Weise im Verkaufsgeschäft der Klägerin einsetzbar.
3. Die Aussage der Beklagten, sie sei einer der führenden Anbieter für home electronics in Deutschland, verstößt auch ihrem Inhalt nach gegen § 3 UWG.
a) Zunächst vermag sich der Senat nicht der Meinung des Landgerichts anzuschließen, durch die Kopfzeile der Seite werde klar, dass sich die Aussage nur auf den online-Handel beziehe. Unabhängig von der technischen Frage, ob diese Kopfzeile beim Anklicken der Seite überhaupt sichtbar wird - was die Klägerin bestreitet -, kommt es auf den angegriffenen Text selbst an, der eine entsprechende Einschränkung gerade nicht enthält. Die Einschränkung ist auch keineswegs selbstverständlich, denn der stationäre Verkauf und der online-Verkauf von Verbrauchsgütern wie Technikprodukten sind für viele Verbraucher schon gleichberechtigte Alternativen, so dass eine Zusammenfassung beider Verkaufsschienen in einer Werbebehauptung durchaus möglich erscheint.
b) Inhaltlich enthält die angegriffene Behauptung die Inanspruchnahme einer Spitzengruppenstellung, die nach ständiger Rechtsprechung vom Verkehr als Sachaussage ernst genommen wird (z.B. BGH GRUR 85, 140 "Größtes Teppichhaus der Welt"). Daher muss eine solche Behauptung der Wahrheit entsprechen, sonst ist sie wegen Verstoßes gegen § 3 UWG unzulässig.
Welche Bemessungsfaktoren mit der Inanspruchnahme einer "führenden Position" behauptet werden (Umsatz, Größe und Qualität des Sortiments, Zahl der Mitarbeiter usw.), hängt vom Einzelfall ab (s. dazu Baumbach-Hefermehl, UWG, 22.Aufl., § 3 Rn.401). Bei einem online-Handelsunternehmen für Elektronikprodukte ist davon auszugehen, dass jedenfalls signifikante Anteile des Verkehrs bei der Inanspruchnahme einer führenden Position eine Spitzengruppenstellung auch hinsichtlich des Umsatzes erwarten. Wenn aber schon der kleinste der über 200 Media- und Saturnmärkte mehr Umsatz macht als die Beklagte, kann die Beklagte nicht mehr behaupten, dass sie eine führende Stellung einnehme.
Zwar hat die Beklagte erstinstanzlich die Umsätze der Media- und Saturnmärkte pauschal bestritten, andererseits aber nichts zu ihren eigenen Umsätzen vorgetragen und auch ausdrücklich nur für sich in Anspruch genommen, führender Anbieter für home-electronics auf dem online shop-Bereich zu sein . Damit kann als unstreitig angesehen werden, dass die Beklagte bezogen auf den Gesamtmarkt der Anbieter von home-electronics - also inklusive des stationären Handels in Ladengeschäften - keine führende Position beansprucht und tatsächlich auch nicht einnimmt.
Selbst wenn man diese Tatsache nicht als unstreitig behandeln wollte, hat die Klägerin mit dem auf die Terminsauflage des Senats eingereichten Schriftsatz vom 10.3.2003 unbestritten zu den Umsätzen der zu ihrem Konzern gehörenden Media-Märkte vorgetragen; aus den die Beklagte betreffenden Verlautbarungen JS 2 und JS 5, welche im übrigen die Klägerin vorgelegt hat, ergeben sich hingegen nur Umsatzerwartungen für die Geschäftsjahre 2001/2002 und 2002/2003. Auch wenn die Klägerin die Voraussetzungen des § 3 UWG darlegen muss, sind die Anforderungen an ihre Darlegungslast im Falle einer Spitzenstellungsberühmung daran zu messen, dass es zunächst Sache des Werbenden ist, der eine Spitzenstellung für sich in Anspruch nimmt, sich zu vergewissern, ob eine solche Aussage auch zutrifft. Nachdem die Klägerin zu den Umsätzen ihrer Unternehmensgruppe mit einer gewissen Substanz vorgetragen hat, wäre es jetzt Sache der Beklagten gewesen, zu diesem Vortrag Stellung zu nehmen, den gesamten Markt der Anbieter von home electronics in Deutschland näher darzustellen und vor allem ihre eigenen Jahresumsätze substantiiert vorzutragen und zu beweisen. Stattdessen hat sie sich auf die Vorlage von Umsatzzahlen für den online-Handel beschränkt, auf die es jedoch nicht ankommt, weil sich ihre Spitzenstellungsberühmung - wie ausgeführt - nicht auf den online-Bereich beschränkt.
c) Die unrichtige Spitzenstellungsberühmung der Beklagten ist entgegen der Meinung des Landgerichts auch wettbewerbsrechtlich relevant. Zum einen für den Wettbewerb um qualifiziertes Personal ( so wohl auch OLG Koblenz in WRP 98, 540, allerdings nur Leitsatz ), zum anderen aber auch für den Wettbewerb um den Absatz von Elektronikprodukten. Denn es werden Stellungssuchende auch als Verbraucher angesprochen und außerdem werden andere Besucher der homepage - und sei es aus bloßer Neugier - die Seite "Jobangebote" anklicken, um sich über die Beklagte als Unternehmen zu informieren ( ähnlich für ein Stellenangebot als Zeitungsanzeige BGH GRUR 73, 78, 80 "Verbraucherverband"; OLG Dresden a.a.O.,S.919 ). Gerade weil der online-Anbieter anonymer bleibt als das stationäre Verkaufsgeschäft, dürfte auch ein größeres Interesse bestehen, über die Homepage mehr über das Unternehmen zu erfahren, als es das Impressum bietet. Da Unternehmen sich in Stellenangeboten in aller Regel auch selbst darstellen, um für Jobsucher interessant zu sein, ist die Rubrik Jobangebote innerhalb der Homepage ein durchaus nahe liegender Ort, um sich zu informieren.
4. Der Feststellungsantrag bezüglich der Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet (§§ 3, 13 Abs.6 Nr.1 UWG, 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB). Denn die Beklagte hat die Abgabe der in der Abmahnung der Klägerin geforderten Erklärungen mit Schreiben vom 23.4.2002 endgültig verweigert und befand sich seitdem im Verzug. Durch das daraufhin notwendig gewordene Klagverfahren hat die Klägerin einen Schaden erlitten, da sie das für die Gerichtskosten ausgelegte Geld sonst anderweitig hätte anlegen und verzinsen lassen können.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 N.10 und 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nicht (§ 543 ZPO).
Ende der Entscheidung
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